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Übersetzungsbüro Andreas Pawlowsky
 
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Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen des Übersetzungsbüros Andreas Pawlowsky (ÜAP) mit dem Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn das ÜAP bei der Annahme der einzelnen Aufträge nicht mehr auf diese AGB Bezug nimmt.

Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


1. Kostenvoranschläge und Angebote
2. Auftragserteilung und Auftragsübernahme
3. Auftragsbearbeitung
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
5. Leistungsermittlung
6. Preise
7. Lieferung
8. Rechnungslegung
9. Mängelbeseitigung
10. Haftung
11. Haftungsausschluss
12. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt
13. Geheimnisschutz
14. Gerichtsbarkeit und Salvatorianische Klausel

Wo nicht besonders erwähnt, gelten die Bestimmungen für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen gleichermaßen.

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1. Kostenvoranschläge und Angebote

1.1 Kostenvoranschläge und Angebote können nur nach Sichtung der zu übersetzenden Ausgangsmaterialien abgegeben werden.

1.2 Kostenvoranschläge und Angebote stellen grundsätzlich nur Orientierungswerte dar, die auf der Erfahrung des Übersetzers beruhen, und sind nicht bindend. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn die zur Erarbeitung des Kostenvoranschlags oder Angebots übergebenen Dokumente oder Daten nicht vollständig oder in einem Format vorgelegt wurden, das keine exakte Preisermittlung zulässt.

1.3 Gleiches gilt, wenn während der Bearbeitung festgestellt wird, dass ein erhöhter Arbeitsaufwand erforderlich ist, der zum Zeitpunkt der Abgabe des Kostenvoranschlags oder Angebots noch nicht absehbar war.

In derartigen Fällen behält sich das ÜAP das Recht vor, seinen Kostenvoranschlag oder sein Angebot entsprechend zu korrigieren und die Bearbeitung des Auftrages bis zum Eingang der Bestätigung des korrigierten Kostenvoranschlags bzw. Angebots aufzuschieben. Sollte zwischen dem ÜAP und dem Auftraggeber bis zu einem festzulegenden Termin keine Einigung errreicht werden, sieht sich das ÜAP berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Auftrags zurückzutreten. In einem solchen Fall wird der bereits erfüllte Teil des Auftrages in Rechnung gestellt.

1.4 Kostenvoranschläge und Angebote, gleich, in welcher Form abgegeben, haben nicht die Bedeutung einer Rechnung.

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2. Auftragserteilung und Auftragsübernahme

2.1 Aufträge sind grundsätzlich schriftlich (Brief oder eMail) zu erteilen. In besonderen Fällen gilt das Anschreiben der Übergabe des Ausgangsmaterials als Auftragserteilung.

2.2 Aufträge sind von dem ÜAP angenommen, wenn das ÜAP nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags mündlich, fernmündlich, schriftlich oder in anderer geeigneter Form erklärt, dass der Auftrag nicht oder nicht zu den vom Auftraggeber gestellten Bedingungen angenommen werden kann.

2.3 Die Vorgaben unter 2.2 gelten nicht, wenn dem ÜAP Dokumente oder Daten ohne vorherige Absprache zur Übersetzung zugestellt werden. In diesem Fall obliegt es dem Auftraggeber, sich bei dem ÜAP über den Auftragseingang und die Bearbeitungsmodalitäten zu informieren.

2.4 Probeübersetzungen gelten grundsätzlich als Aufträge und werden als solche in Rechnung gestellt.

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3. Auftragsbearbeitung

3.1 Übersetzungen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.

3.2 Falls nicht anders vereinbart oder aus dem Auftrag ersichtlich, werden Übersetzungen vollständig, sinngemäß und zum Zweck der Information angefertigt.

3.3 Die Anfertigung von Übersetzungen erfolgt unter Verwendung der Terminologie der allgemein üblichen (Fach)Wörterbücher in allgemein verständlicher Form. Das ÜAP entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über das zu verwendende Vokabular.

3.4 Werden nach Übergabe einer Übersetzung an den Auftraggeber von diesem weitere Arbeiten - insbesondere nachträgliche Textergänzungen, -umstellungen, -streichungen usw. an dieser gewünscht, gelten die Arbeiten, falls bei Auftragserteilung nicht anders vereinbart, als separater Auftrag.

3.5 Bei Dolmetschleistungen beinhaltet die Tätigkeit des Dolmetschers ausschließlich die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen und erstreckt sich nicht auf Übersetzungsleistungen und Veranstaltungen, die bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich aufgeführt und dementsprechend vom ÜAP bestätigt wurden.

3.6 Die tägliche Arbeitszeit des Simultandolmetschers beträgt in der Regel jeweils bis zu 3 Stunden am Vormittag und am Nachmittag mit einer 1 ½stündigen Pause.

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4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers (Siehe auch ...)

4.1 Wünscht der Auftraggeber eine Angleichung an die bei ihm eingeführte Firmenterminologie, so erfolgt diese nur, wenn spätestens bei Auftragserteilung dafür ausreichende und vollständige Unterlagen, wie z.B. Vorübersetzungen, Wortlisten, Erklärungen, Abbildungen, Zeichnungen, Abkürzungs- und Terminologieverzeichnisse, zur Verfügung gestellt werden. Sollte der Auftraggeber aus technischen oder organisatorischen Gründen dazu nicht in der Lage sein, trägt er alle Kosten, die nachfolgend aus der Beschaffung und/oder Einarbeitung dieser Terminologie entstehen.

4.2 Der Auftraggeber hat ggf. zur Klärung technischer Fragen eine Kontaktperson zu benennen.

4.3 Übersetzungen werden prinzipiell in den Räumlichkeiten des ÜAP angefertigt. In begründeten Fällen kann dies auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erfolgen, wobei dieser dem Übersetzer für seine Tätigkeit einen separaten Raum und bei Bedarf Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen hat.

4.4 Für die Ausführung mehrtägiger Übersetzungs- oder Dolmetschaufträge in den Räumlichkeiten des Auftraggebers hat der Auftraggeber dem Übersetzer oder Dolmetscher eine angemessene Unterkunft (Hotel, Pension, Gästewohnung o.ä.) mit Einzelunterbringung zur Verfügung zu stellen, falls eine tägliche Heimreise unmöglich oder unwirtschaftlich ist.

4.5 Für Dolmetschaufträge zu Konferenz- und sonstigem Simultandolmetschen hat der Auftraggeber dem ÜAP zur fachlichen und terminologischen Vorbereitung bis spätestens 14 Tage vor Einsatzbeginn einen vollständigen Satz von Arbeitsunterlagen (Programm, Tagesordnung, Protokoll der letzten Sitzung, Berichte usw.) sowie Kopien von sämtlichen Schriftstücken, Manuskripten, Präsentationen usw., die während der Konferenz bzw. Veranstaltung verlesen oder vorgetragen werden, zu übergeben.

4.6 Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass ortsfeste Simultandolmetschkabinen und -anlagen den Anforderungen der ISO-Norm 2603, transportable den Anforderungen der ISO-Norm 4043 entsprechen.

4.7 Für den Dolmetscher muss aus der Kabine eine direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf evtl. genutzte Projektionswände gewährleistet sein. Die Verwendung von Fernsehmonitoren anstelle direkter Sicht ist kein Ersatz.

4.8 Der Auftraggeber hat alle Redner darauf hinzuweisen, dass die Lesegeschwindigkeit für einen zu dolmetschenden Text 100 Wörter in der Minute nicht übersteigen soll (d.h. 3 Minuten für 1 Seite DIN A 4 mit etwa 1600 Zeichen). Werden Filme während der Sitzung vorgeführt, wird der Filmton nur gedolmetscht, wenn das Skript dem Dolmetscher vorab übergeben wurde, der Kommentar in normaler Geschwindigkeit gesprochen und der Filmton unmittelbar in die Kopfhörer des Dolmetschers übertragen wird.

4.9 Zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität der Dolmetscherleistung und zur Einhaltung des Gesundheitsschutzes für Dolmetscher hat der Auftraggeber bei seiner Planung des Bedarfs an Dolmetschern zu berücksichtigen, dass bei Verwendung von Simultandolmetschkabinen und -anlagen mindestens zwei Dolmetscher pro Sprachkombination eingesetzt werden, um sich nach jeweils maximal 30 Minuten abwechseln zu können.

4.10 Aus den gleichen Gründen hat der Auftraggeber bereits vor Beginn der Konferenz bzw. Veranstaltung die Anzahl der Dolmetscher entsprechend aufzustocken, falls die unter 3.6 genannte Arbeitszeit für Dolmetscher voraussichtlich überschritten wird.

4.11 Die Nichteinhaltung mindestens eines der Punkte 4.5 bis 4.10 befreit den Dolmetscher von seiner Leistungspflicht des Simultandolmetschens.

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5. Leistungsermittlung

5.1 Die Leistungsermittlung bei Übersetzungen erfolgt in Normzeilen à 55 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Interpunktionszeichen und nicht druckbarer Zeichen unter Verwendung programminterner Zählfunktionen oder eines Zählprogramms. In Abhängigkeit vom Inhalt der Ausgangsmaterialien kann die Leistungsermittlung auch in Worten oder nach Zeitaufwand erfolgen. Die Art der Leistungsermittlung ist in jedem Fall Bestandteil des Kostenvoranschlags oder Angebots.

5.2 Die Auswahl des Zählprogramms für Übersetzungen obliegt dem ÜAP. Bei abweichenden Zählergebnissen infolge der Spezifik des benutzten Zählprogramms gilt das Zählergebnis des ÜAP.

5.3 Die Leistungsermittlung bei Dolmetscheinsätzen erfolgt in Stundensätzen (eintägige Einsätze) oder Tagessätzen (mehrtägige Einsätze) und richtet sich nach der Art des Dolmetschens. Die Art der Leistungsermittlung ist in jedem Fall Bestandteil des Kostenvoranschlags oder Angebots.

5.4 Jede angefangene Zähleinheit, die bei Auftragserteilung als Grundlage der Leistungsermittlung festegelegt wurde, wird als solche komplett in Rechnung gestellt.

5.5 Alle im Zusammenhang mit Übersetzungs- und Dolmetschleistungen anfallenden Fahrt-, Reisezeit- und Unterbringungskosten sowie Wartezeiten gehen zu Lasten das Auftraggebers. Die Dauer eines Übersetzungs- oder Dolmetscheinsatzes beginnt mit der Abreise des Übersetzers bzw. Dolmetschers von seinem und endet mit der Anreise an seinem Heimatort. Bei Flugreisen obliegen Buchungen dem Auftraggeber.

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6. Preise

6.1 Für alle Preise ist die bei der Auftragsannahme zwischen dem Auftraggeber und dem ÜAP geführte Absprache zur Methode der Leistungsermittlung maßgebend.

6.2 Für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bei Gerichten, Anwaltskanzleien und Notariaten gelten die Vorgaben des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle anderen Leistungen erfolgt die Preisgestaltung in der branchenüblichen Form.

6.2 Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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7. Lieferung

7.1 Der Auftraggeber erhält die Übersetzung(en) in der vereinbarten Form und auf dem vereinbarten Wege.

7.2. Teillieferungen von Übersetzungen sind möglich, wobei der Auftraggeber anerkennt, dass im Text enthaltene Sinnzusammenhänge und Sachverhalte dadurch beeinträchtigt werden können.

7.3 Als Nachweis der Lieferung gelten normalerweise das Sendeprotokoll bei elektronischer Übertragung oder der Beleg des Transportbeauftragten.

7.4 Werden Übersetzungen mit der Post oder auf andere Weise an den Auftraggeber versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung oder der verspäteten Zustellung mit der Abgabe der Sendung beim Transportbeauftragten auf den Auftraggeber über. Für verloren gegangene Post- und Botensendungen wird nach Möglichkeit Ersatz geleistet. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Insbesondere kann der Auftraggeber in solchen Fällen keine Schadensersatzansprüche für verlorene Unterlagen oder wegen Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist geltend machen.

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8. Rechnungslegung

8.1 Rechnungslegung kann nach Abschluss eines Auftrages oder in bestimmten, mit dem Auftraggeber zu vereinbarenden Zeitintervallen für mehrere Aufträge zusammen erfolgen.

8.2 Bei Übergabe der zu übersetzenden Materialien in Form von Teillieferungen hat der Auftraggeber dem ÜAP die letzte Teillieferung anzuzeigen, um nach deren Bearbeitung einen korrekten Auftragsabschluss und eine zügige Rechnungslegung zu ermöglichen.

8.3 Bei umfangreichen Übersetzungsaufträgen kann eine Anzahlung oder eine Zahlung in Raten entsprechend der fertiggestellten Textmenge (Teillieferung) verlangt werden.

8.4 Übernommene und bestätigte Dolmetschaufträge, die aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, nicht ausgeführt werden können, werden dem Auftraggeber in Höhe von 30% des bestätigten Auftragsumfanges zuzüglich eventuell bereits angefallener Kosten (Reisekosten etc.) in Rechnung gestellt, falls bis spätestens zum Vortag des Auftragsbeginns keine schriftliche Stornierung erfolgte.

8.5 Storniert der Auftraggeber einen bereits in Bearbeitung befindlichen Übersetzungsauftrag, ohne dass er dazu gesetzlich berechtigt ist, hat er auf jeden Fall die bereits erbrachten Leistungen und die im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen entstandenen Kosten zu zahlen.

8.6 Rechnungen des ÜAP sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge und spesenfrei zahlbar.

8.7  Erfolgt bei Fälligkeit die Zahlung nicht, kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer weiteren besonderen Benachrichtigung bedarf. Bei Zahlungsverzug werden, unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche, Mahnkosten sowie Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet. Pro Mahnung fallen 10,00 Euro Mahnkosten an.

8.8 Rechnungen werden dem Rechnungsempfänger üblicherweise per Post oder als eMail-Anhang im Format PDF zugestellt.

8.9 Zur Zahlung verpflichtet ist grundsätzlich der Auftraggeber.

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9. Mängelbeseitigung

9.1 Der Auftraggeber einer Übersetzung hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Das Vorhandensein von Mängeln muss vom Auftraggeber glaubhaft nachgewiesen werden.

9.2 Das ÜAP behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Nachbesserungen durch Dritte, die ohne vorherige Absprache mit dem ÜAP erfolgten, werden vom ÜAP nicht anerkannt und stellen für den Auftraggeber keine Quelle für die Ableitung eines Rechtsanspruchs dar.

9.3 Das Übersetzungsprodukt gilt als abgenommen und das vereinbarte Honorar wird fällig, wenn der Auftraggeber Mängel nicht binnen 10 Tagen nach Lieferung schriftlich anzeigt. Die Frist beginnt mit der Absendung an den Kunden auf elektronischem Wege (Sendeprotokoll) oder Übergabe an den Transportbeauftragten (Beleg).

9.4 Die Bearbeitung einer Mängelanzeige rechtfertigt nicht die Kürzung oder den Rückbehalt einer Zahlung.

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10. Haftung

Das ÜAP haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf die Höhe des vereinbarten Auftragswertes beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

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11. Haftungsausschluss

11.1 Schreibt der Auftraggeber spezifische Fachwörter vor, entfällt insoweit jegliche Haftung des ÜAP.

11.2 Für die richtige Wiedergabe/Übersetzung von Abkürzungen und Eigennamen wird keine Haftung übernommen.

11.3 Eine Haftung entfällt ebenfalls, wenn der Ausgangstext unvollständig, unleserlich oder handschriftlich verfasst ist. Als unvollständig gelten auch zu übersetzende Wortlisten, Spezifikationen u. ä., falls dazu vom Auftraggeber kein erläuterndes Material für die eindeutige Wahl des zielsprachlichen Begriffs zur Verfügung gestellt wurde.

11.4 Weiterhin entfällt jegliche Haftung, wenn es sich bei dem zur Übersetzung übergebenen Ausgangstext um eine zuvor bereits aus einer anderen Sprache angefertigte Übersetzung handelt oder dieser sich als solche herausstellt und die Richtigkeit dieser Übersetzung nicht als gesichert betrachtet werden kann.

11.5 Bei der Übersetzung von Verträgen oder anderen Urkunden beschränkt sich die Haftung des ÜAP auf die richtige Übersetzung. Jede weitere Haftung, insbesondere für die rechtlichen Wirkungen der Übersetzung, ist ausgeschlossen.

11.6 Bei Übersetzungen und deren Nachbearbeitung, gleich welcher Form, auch wenn diese zur Bearbeitung für Publikationszwecke Dritten übergeben wurde, haftet das ÜAP ausschließlich für die Richtigkeit der Übersetzung.

11.7 Bei für die spätere drucktechnische Wiedergabe vorgesehenen Übersetzungen haftet das ÜAP nur, wenn die Druckvorlagen vorher von dem ÜAP für druckreif erklärt worden waren und dann unverändert in Druck gegeben wurden.

11.8 Für Korrekturleistungen wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.

11.9 Unterschiedliche Auffassungen der verwendeten Terminologie (z. B. bei mehreren vertretbaren Übersetzungsmöglichkeiten) stellen weder einen Mangel noch einen Haftungsgrund dar, sondern unterliegen lediglich der einvernehmlichen Klärung.

11.10 Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, kriegerische Handlungen, unvorhersehbare Naturereignisse, Beschränkungen infolge Epidemie, verkehrsbedingte Behinderung, Unfall, plötzliche Erkrankung, unverschuldeter Datenverlust u.a.) berechtigen das ÜAP, die Lieferung oder Leistung nach Absprache mit dem Auftraggeber um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

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12. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

12.1 Bei allen zur Übersetzung vorgelegten Texten, Zeichnungen, Quellcodes u.ä. wird das Urheberrecht des Auftraggebers vorausgesetzt. Alle Folgen aus Verletzungen des Urheberrechts an Ausgangsmaterialien trägt der Auftraggeber.

12.2 Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Begleichung der entsprechenden Rechnungssumme Eigentum des ÜAP.

12.3 Die im Zusammenhang mit einer Übersetzung ggf. erstellten Hilfsmittel, wie Terminologielisten, translation memories, Abkürzungsverzeichnisse usw., verbleiben Eigentum des ÜAP.

12.4 Sofern dem ÜAP in Ausübung der Übersetzung Urheberrechte oder andere Schutzrechte entstehen, verbleiben diese bei dem ÜAP, soweit sie nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragen wurden.

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13. Geheimnisschutz

13.1 Das ÜAP wird sämtliche ihm bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen bekannt werdenden Informationen streng vertraulich behandeln und keinen Nutzen daraus ziehen.

13.2  Das ÜAP wird Stillschweigen über alle Tatsachen bewahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit über den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter und Geschäftspartner bekannt werden.

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14. Gerichtsbarkeit

14.1. Erfüllungsort aller Leistungen des ÜAP ist Eibenstock.

14.2. Gerichtsstand ist Aue/Sachsen.

14.3 Für den Auftrag und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

Sofern einzelne der vorab aufgeführten Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 


 
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